altersvorsorge
5.11.2026
Altersvorsorgedepot: welche Nachteile stimmen
Ronny Wagner
Die Nachteile des Altersvorsorgedepots sind schnell aufgezählt – und ein Teil davon stimmt gar nicht. Seit das Altersvorsorgereformgesetz beschlossen ist, stehen überall dieselben neun Einwände: kein Schutz, kein Zugriff, volle Steuer, nichts für die Erben, und im Pflegefall sowieso alles weg. Ich habe sie der Reihe nach gegen die amtlichen Quellen gehalten.
Das Ergebnis vorweg: Vier stimmen, drei stimmen nur zur Hälfte, einer stimmt so nicht – und einer ist offen, weil die Bundesregierung noch nicht geliefert hat. Dieser Artikel sagt dir bei jedem Punkt, welcher davon welcher ist, und wo der Satz steht, aus dem das folgt.
Worüber wir hier reden
Das Altersvorsorgedepot ist ein geförderter Vorsorgevertrag, bei dem bewusst auf eine Garantie verzichtet wird, damit das Geld in Fonds und ETFs fließen kann. Der Bundestag hat das Altersvorsorgereformgesetz am 27. März 2026 beschlossen, anbieten dürfen die Anbieter die Produkte ab dem 1. Januar 2027. Ein Datum des Inkrafttretens nennt keine der beiden Quellen, auf die ich mich hier stütze – das BMF schreibt durchgehend „wenn die Reform in Kraft getreten ist". Wie die Förderung rechnerisch funktioniert, habe ich an anderer Stelle aufgeschrieben: Altersvorsorgedepot 2027: Was die neue Förderung dir wirklich bringt.
Hier geht es nur um die Gegenseite. Die Einwände sind in aller Regel nicht erfunden – sie sind nur ungenau. Und eine ungenaue Warnung führt genauso in die falsche Entscheidung wie ein zu schönes Versprechen.
Die neun Einwände im Überblick

Alle Angaben in dieser Tabelle stammen aus dem FAQ des Bundesfinanzministeriums zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge (von mir am 05.11.2026 abgerufen) und aus dem Textarchiv des Deutschen Bundestages zum Gesetzgebungsverfahren.
| Der Einwand | Trifft das zu? | Was genau gilt |
|---|---|---|
| „Ich kann Geld verlieren" | Ja | Das Depot verzichtet auf Garantien. Wer eine will, braucht ein Garantieprodukt mit 80 oder 100 Prozent der eingezahlten Beträge |
| „Ich komme vor der Rente nicht ran" | Halb | Auszahlung frühestens mit 65, spätestens mit 70. Für selbst genutztes Wohneigentum sind aber schon in der Ansparphase bis zu 100 Prozent des geförderten Altersvorsorgevermögens förderunschädlich entnehmbar – wenn der Vertrag das anbietet |
| „Hole ich es vorher raus, ist die Förderung weg" | Ja, für den geförderten Teil | Das nennt sich schädliche Verwendung: Zulagen und festgestellte Steuerermäßigungen sind zurückzuzahlen. Bei ungefördertem Vermögen liegt laut BMF ausdrücklich keine schädliche Verwendung vor |
| „Im Alter wird alles besteuert, nicht nur der Gewinn" | Ja | Leistungen aus geförderten Beiträgen werden in vollem Umfang nachgelagert besteuert – samt Zulagen und Erträgen |
| „Mit 85 ist Schluss" | Ja, beim Auszahlungsplan | Der Plan läuft mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr. Danach ist das Vermögen verzehrt. Die Leibrente zahlt lebenslang |
| „Meine Erben gehen leer aus" | Halb | Hängt an der Auszahlungsform: Auszahlungsplan vererbbar, Leibrente nur mit vereinbarter Rentengarantiezeit. Der Erbe zahlt die Förderung zurück; auf den Vertrag des überlebenden Ehegatten geht es ohne Abzüge |
| „Die Anbieter kassieren wieder ab" | Halb | Der Kostendeckel von 1,0 Prozent gilt nur für das Standardprodukt, nicht für jedes Depot |
| „Im Pflegefall ist das Geld sowieso weg" | So nicht | Gefördertes Altersvorsorgevermögen ist im Sozialrecht geschützt und muss insoweit nicht verwertet werden – belegt vom BMF für Grundsicherung und Pfändung. Für die Hilfe zur Pflege trägt § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII, dessen Anwendung auf die Verträge ab 2027 ich nicht belegen konnte. Ungeförderte Anteile sind nie geschützt |
| „Ich warte auf das staatliche Depot" | Offen | Die dafür nötige Verordnung der Bundesregierung liegt laut BMF noch nicht vor |
Die Tabelle ist die Kurzfassung. Bei fünf Punkten steckt der eigentliche Unterschied im Detail – die kommen jetzt.
Der Einwand, der so nicht stimmt: „im Pflegefall ist das Geld weg"
Dieser Einwand ist in dieser Form nicht richtig. Das BMF schreibt zur Frage, was bei Grundsicherung oder Pfändung passiert: Das Altersvorsorgevermögen ist geschützt, soweit es steuerlich gefördert wurde, und muss insoweit nicht verwertet werden.
Jetzt kommt das „soweit", und das ist der Teil, den du mitnehmen musst. Gefördert wird dein Eigenbeitrag bis 1.800 Euro im Jahr – zuzüglich der Zulagen, die dir für das Beitragsjahr zustehen. Das BMF bindet den Sozialschutz genau daran: „Eine steuerliche Förderung kann nur bis zur Förderhöchstgrenze nach § 10a Einkommensteuergesetz (EStG) erfolgen." Und diesen Höchstbetrag rechnet es an anderer Stelle vor – künftig „maximal 1.800 Euro zuzüglich Zulageanspruch", ohne Kinderzulage und ohne mitversicherten Ehegatten „beispielsweise künftig 2.340 Euro (= 1.800 Euro + 540 Euro Grundzulage)". Der geschützte Teil ist also größer als die 1.800 Euro, die überall als Grenze genannt werden. Einzahlen darfst du in denselben Vertrag bis zu 6.840 Euro. Besteht das Vermögen aus einem geförderten und einem ungeförderten Teil, ist der ungeförderte Teil nicht geschützt und zählt als einzusetzendes Vermögen.
Und eine zweite Bedingung hängt daran: Wer sein Vermögen vorzeitig schädlich verwendet, verliert den Schutz nicht nur für den entnommenen Teil – dann ist das gesamte Altersvorsorgevermögen nach den allgemeinen sozialrechtlichen Vorschriften zu behandeln und einzusetzen, „soweit die allgemeinen Vermögensfreibeträge überschritten werden". Der letzte Halbsatz gehört dazu: Es ist nicht alles weg, sondern alles zählt wieder normal mit.
Beim Einkommen kommt ein Freibetrag dazu: Von einer Zusatzrente bleiben nach § 82 Absatz 4 und 5 SGB XII 100 Euro plus 30 Prozent des darüber liegenden Betrags anrechnungsfrei, nach Angabe des BMF derzeit höchstens 281,50 Euro – 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 für 2025/26, jährlich angepasst.
Dieser Freibetrag hat eine Bedingung, und sie entscheidet über die Auszahlungsform. Dieselbe BMF-Antwort schließt mit: Vom Freibetrag umfasst sind „grundsätzlich nur solche Einkommen, die als monatliche Leistungen bis zum Lebensende ausgezahlt werden. […] Damit sind langlaufende Auszahlungspläne nicht erfasst." Diese Einschränkung ist die Lesart des BMF, und ich gebe sie als solche weiter. Satz 1 des § 82 Absatz 5 SGB XII stützt sie – dort ist das Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge „jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen". Satz 2 derselben Vorschrift ist allerdings weiter: Als solches Einkommen „gelten auch laufende Zahlungen aus … einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag", ohne das Wort Lebensende.
Darauf solltest du aber nicht bauen, und zwar aus zwei Gründen. Erstens spricht die Bauweise der Vorschriften dagegen: § 90 stellt für den Kapitalschutz einen eigenen Formtest auf. Hätte Satz 2 die Form schon gleichgültig gemacht, bräuchte es diesen zweiten Test nicht – Satz 2 erweitert also eher die Herkunft des Einkommens als seine Form. Zweitens, und das ist der praktisch wichtigere Punkt: Über den Freibetrag entscheidet nicht das Finanzamt, sondern der Träger der Sozialhilfe – nach § 3 Absatz 1 und § 97 Absatz 1 SGB XII das Sozialamt, im Streitfall das Sozialgericht. Ein FAQ des Finanzministeriums bindet diese Stelle nicht – es äußert sich ausführlich zur Grundsicherung, aber nicht zu der Frage, wer darüber entscheidet. Plane also mit der Auskunft des Sozialamts, nicht mit der des Ministeriums.
Das bedeutet für dich konkret: Diesen Freibetrag hat die lebenslange Leibrente. Der befristete Auszahlungsplan hat ihn nach Lesart des BMF nicht. Wer die flexiblere Auszahlungsform wählt, gibt also den Schutz vor der Anrechnung als Einkommen mit ab – nicht den Schutz des Kapitals, das sind zwei verschiedene Prüfungen. In keiner Broschüre steht das neben dem Wort „flexibel".
Zwei Einordnungen, damit dieser Abschnitt nicht breiter wirkt als sein Beleg. Erstens: Das BMF beantwortet mit dem Satz oben die Frage nach Grundsicherung und Pfändung. Für die Hilfe zur Pflege steht der Schutz woanders, nämlich in § 90 Absatz 2 Nummer 2 SGB XII. Geschont ist dort das Vermögen „eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes".
Diese Vorschrift schützt in der Auszahlungsphase auch „das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt". Von „bis zum Lebensende" steht dort nichts – der Verweis geht auf Satz 3, und das ist die Regel über die Zusammenfassung von bis zu zwölf Monatsleistungen, nicht die Lebenslänge-Definition aus Satz 1. Die beiden Stufen sind also getrennt zu prüfen, und der Schlusshalbsatz der Vorschrift sagt das selbst: „für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden." Kapitalschutz nach § 90, Einkommensfreibetrag nach § 82.
Für dich heißt das: Dass der befristete Auszahlungsplan auch den Kapitalschutz verliert, steht in der Vorschrift nicht, und ich habe es nirgends belegt gefunden – also behaupte ich es nicht. Belegt ist nur der Verlust des Einkommensfreibetrags.
Zweitens, und das ist die ehrliche Grenze: Dass die neuen Depotverträge ab 2027 unter § 92 EStG fallen, habe ich nicht belegt gefunden. Belegt ist, dass der pauschale Satz „im Pflegefall ist das Geld sowieso weg" für gefördertes Altersvorsorgevermögen nicht stimmt. Nicht belegt ist die Umkehrung, dass jeder neue Depotvertrag automatisch geschont wäre.
Kurz erklärt: zwei Schubladen in einem Schrank
Stell dir deinen Vertrag als Schrank mit zwei Schubladen vor. In die erste passen 1.800 Euro Eigenbeitrag im Jahr plus die Zulagen darauf, das ist die geförderte. Was dort liegt, ist vor dem Sozialamt geschützt und wird später voll besteuert. In die zweite passt der Rest bis 6.840 Euro, das ist die ungeförderte. Darauf gibt es keine Zulage und keinen Schutz – versteuert wird dort später grundsätzlich nur der Ertragsanteil. Dafür hat dieses Fach kein Schloss: Wer ungefördertes Vermögen anders verwendet als vorgesehen, löst nach Angabe des BMF ausdrücklich keine schädliche Verwendung aus.
Dasselbe Geld, derselbe Vertrag, zwei verschiedene Regelwerke. Wer über die geförderte Grenze hinaus einzahlt, sollte wissen, dass er das zweite Fach bespart.
Der Einwand, bei dem es auf den Vertrag ankommt: „ich komme vor der Rente nicht ran"
Die Sperre stimmt – mit einer Ausnahme, die in den Nachteils-Listen zum Thema durchgehend fehlt. Die Auszahlungsphase beginnt frühestens mit Vollendung des 65. und spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres; früher geht es nur, wenn deine gesetzliche Rente schon gezahlt wird. Wer vorher gefördertes Kapital entnimmt, löst eine schädliche Verwendung aus; für den ungeförderten Teil gilt das nach Angabe des BMF ausdrücklich nicht.
Die Ausnahme heißt Altersvorsorge-Eigenheimbetrag nach § 92a EStG, umgangssprachlich Wohn-Riester. Das BMF führt sie ausdrücklich als förderunschädlich auf, und zwar „im Verlauf der Ansparphase". Der Betrag „kann bis zu 100 Prozent des geförderten Altersvorsorgevermögens betragen" – bis hin zur vollständigen Ablösung eines Darlehens für die selbst genutzte Wohnimmobilie.
Und daran hängt die Bedingung, die alles entscheidet: Diese Entnahmemöglichkeit musste bisher in jedem Altersvorsorgevertrag enthalten sein. Künftig kann der Anbieter sie anbieten, zwingender Vertragsbestandteil ist sie nicht mehr.
Das bedeutet für dich konkret: Wenn selbst genutztes Wohneigentum in deiner Lebensplanung vorkommt, gehört diese Frage vor die Unterschrift und nicht danach. Zwei Verträge mit identischer Förderung können sich hier unterscheiden, und nachträglich bekommst du die Option nur über einen Anbieterwechsel.
Der Einwand, der teurer ist als er klingt: „mit 85 ist Schluss"
Zu Beginn der Auszahlungsphase wählst du zwischen einer lebenslangen Leibrente und einem befristeten Auszahlungsplan, der mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr läuft. Ein längerer Plan ist möglich. Das BMF formuliert die Folge selbst sehr klar: Mit Ablauf des Auszahlungsplans ist das Vermögen verzehrt, es erfolgen keine weiteren Auszahlungen mehr.
Dass das kein Nebensatz ist, zeigt das Verfahren: Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft forderte in der Anhörung des Finanzausschusses am 16. März 2026, Auszahlungspläne sollten mindestens bis zum Alter von 90 Jahren laufen, um Versorgungslücken im hohen Alter zu vermeiden. Die Forderung ist nicht ins Gesetz gekommen.
Das bedeutet für dich konkret: Der Auszahlungsplan ist die flexiblere und vererbbare Variante, aber er deckt das Risiko nicht ab, sehr alt zu werden – und er hat, wie oben gezeigt, den Grundsicherungs-Freibetrag nicht. Die Leibrente deckt beides ab und ist dafür nicht vererbbar: bei ihr enden die Zahlungen mit dem Tod, weil das Kapital kollektiv für die Längerlebenden verwendet wird.
Der Einwand, bei dem die Hälfte stimmt: „die Anbieter kassieren wieder ab"
Der Deckel auf die Effektivkosten – also auf die durchschnittliche jährliche Renditeminderung durch Kosten – liegt bei 1,0 Prozent. Er gilt aber nur für Verträge, die als Standardprodukt angeboten werden, nicht für jedes Altersvorsorgedepot. Wer kein Standardprodukt abschließt, hat keine gesetzliche Kostengrenze im Rücken.
Wie viel das über eine Vertragslaufzeit ausmacht, hat der Verbraucherzentrale Bundesverband in der Anhörung vorgerechnet: 130 Euro monatlich über 40 Jahre, bei einem öffentlich-rechtlichen Standardprodukt mit 90 Prozent Aktienquote und 0,2 Prozent Kosten ein Vermögenszuwachs von 179.823 Euro, bei 1,5 Prozent Kosten 79.807 Euro. Die Aktienquote gehört dazu, weil sie in der Rechnung steckt; für die 1,5-Prozent-Variante nennt die Quelle keine. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg rechnete für dieselbe Kostenhöhe vor, dass davon nur 53 Prozent der Kapitalmarkterträge bei den Sparern ankommen.
Diese Zahlen gehören eingeordnet, sonst sind sie unfair: Beide beziehen sich auf den Entwurfsstand mit 1,5 Prozent. Der Finanzausschuss hat den Deckel am 25. März 2026 auf 1,0 Prozent gesenkt. Die Beispiele zeigen also die Größenordnung des Kostenhebels, nicht die Rechnung für das beschlossene Gesetz – und ich rechne sie hier bewusst nicht auf 1,0 Prozent um, weil das meine Zahl wäre und nicht ihre.
Das bedeutet für dich konkret: Die Frage nach den Effektivkosten ist bei diesem Produkt nicht Kleingedrucktes, sondern der größte einzelne Hebel auf dein Ergebnis.
Der offene Punkt: das staatliche Standarddepot
Neben den Standarddepots von Banken, Fondsgesellschaften und Versicherern ist im Gesetz ein Standarddepot eines öffentlichen Trägers angelegt. Es sollte für Kostendruck sorgen. Dafür braucht es eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, und das BMF beantwortet die Frage nach einem Projektplan in seinem eigenen FAQ so: Dies bedarf einer Verordnung der Bundesregierung, die derzeit noch nicht vorliegt.
Das bedeutet für dich konkret: Darauf zu warten ist derzeit keine Planung, sondern eine Wette. Es gibt weder einen Träger noch einen Termin.
Worauf du achten solltest – die 3 wichtigsten Punkte
- Die Effektivkosten, nicht die Verwaltungsgebühr. Nur Standardprodukte haben die gesetzliche Grenze von 1,0 Prozent. Das bedeutet für dich konkret: Lass dir die Effektivkosten als eine Zahl nennen und vergleiche sie mit dieser Grenze – bei 30 Jahren Laufzeit entscheidet sie mehr als die Fondsauswahl.
- Die Auszahlungsform, und zwar vor Abschluss. Leibrente oder Auszahlungsplan bis mindestens 85 sind zwei verschiedene Versprechen: lebenslang, mit Grundsicherungs-Freibetrag und nicht vererbbar gegen befristet, ohne diesen Freibetrag und vererbbar. Das bedeutet für dich konkret: Kläre, welche Formen der Vertrag überhaupt anbietet, bevor du ihn abschließt – die Entscheidung fällt erst zum Rentenbeginn, die Auswahl aber heute.
- Die Grenze zwischen gefördert und ungefördert. Bis 1.800 Euro Eigenbeitrag gefördert (plus Zulagen), bis 6.840 Euro einzahlbar – mit unterschiedlichem Schutz und unterschiedlicher Besteuerung. Das bedeutet für dich konkret: Wenn du mehr als 150 Euro im Monat sparen willst, gehört die Frage auf den Tisch, ob der Überschuss in diesen Vertrag gehört oder woandershin.
Lohnt sich das trotz der Nachteile?
Für den unteren Teil der Förderung ist die Rechnung kaum zu schlagen: 50 Prozent auf die ersten 360 Euro im Jahr bekommst du an keinem Kapitalmarkt geschenkt, mit Kindern kommen je Kind bis zu 300 Euro dazu.
Genauso ehrlich: Vier der neun Einwände bleiben harte Nachteile – die vier, die in der Tabelle auf Ja stehen. Dein Geld schwankt mit den Märkten. Im Alter wird der geförderte Teil voll besteuert, samt Zulagen und Erträgen. Der Auszahlungsplan endet mit 85, auch wenn du älter wirst. Und holst du gefördertes Geld vorzeitig heraus, ist die Förderung zurückzuzahlen. Wer absehbar früher an das Geld muss oder nur eine kurze Restlaufzeit hat, ist hier falsch – vorher herankommst du nur über eine selbst genutzte Immobilie.
Ein Punkt spricht übrigens stärker für das Produkt, als die meisten Artikel zugeben: Die Leistungen aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag sind bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei. Nach Angabe des BMF gilt dieselbe Beitragsfreiheit seit dem 1. Januar 2018 auch für Leistungen aus Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds – aber nur, soweit die Beiträge dort über Zulagen oder den Sonderausgabenabzug gefördert wurden. Es ist also kein Vorteil gegenüber jeder Betriebsrente, sondern gegenüber der nicht auf diesem Weg geförderten. Für freiwillig Versicherte sagt der Satz des BMF nichts – das ist dann eine eigene Frage.
Ob bei dir am Ende dieser Vertrag, ein Garantieprodukt oder ein bestehender Riester-Vertrag die bessere Wahl ist, lässt sich nur ausrechnen, nicht behaupten. Dafür gibt es den Fördervergleich zwischen Riester und Altersvorsorgedepot, und wenn du schon einen Riester-Vertrag hast, steht die Entscheidung dort: behalten, wechseln oder ruhen lassen?
Häufige Fragen zu den Nachteilen des Altersvorsorgedepots
Was passiert, wenn ich den Vertrag vorzeitig auflöse? Dann liegt eine schädliche Verwendung vor – für das geförderte Vermögen. Die darauf entfallenden Zulagen und die gesondert festgestellten Steuerermäßigungen sind zurückzuzahlen. Zusätzlich verliert das gesamte Altersvorsorgevermögen den sozialrechtlichen Schutz und ist einzusetzen, soweit die allgemeinen Vermögensfreibeträge überschritten werden. Für ungefördertes Altersvorsorgevermögen gilt das nicht: Wird es abweichend verwendet, liegt nach Angabe des BMF ausdrücklich keine schädliche Verwendung vor.
Wird die Auszahlung im Alter wirklich voll versteuert? Soweit sie auf geförderten Beiträgen beruht, ja – einschließlich der Zulagen sowie der Erträge und Wertsteigerungen. Für Leistungen aus nicht geförderten Beiträgen gilt grundsätzlich die Ertragsanteilsbesteuerung. Hast du beides eingezahlt, wird die Leistung entsprechend aufgeteilt.
Was ist, wenn ich den Ruhestand im Ausland verbringe? Innerhalb der EU und des EWR ist das unproblematisch. Nimmst du ab Beginn der Auszahlungsphase deinen Wohnsitz außerhalb dieser Staaten, treten die Folgen der schädlichen Verwendung ein – die Förderung ist zurückzuzahlen. Das gilt auch, wenn du nach einem Doppelbesteuerungsabkommen als außerhalb ansässig giltst.
Kann ich für meine Hinterbliebenen etwas vereinbaren? Bei Leibrentenprodukten lässt sich künftig eine zehn- oder zwanzigjährige Rentengarantiezeit vereinbaren; die Auszahlungen sind dann bis zum Ende dieser Zeit vererbbar. Dass sich Erwerbsminderung und Hinterbliebenenschutz im Depot nicht mehr mitabsichern lassen, war im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich Kritikpunkt – sowohl aus der Opposition als auch vom Versichererverband. Wie die Anbieter das ab 2027 konkret lösen, zeigen erst die Produkte.
Komme ich mit 30 Prozent Einmalzahlung flexibel an mein Geld? Zu Beginn der Auszahlungsphase ist eine einmalige Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 Prozent des dann verfügbaren Kapitals förderunschädlich möglich, ohne Zweckbindung. Das ist die Flexibilität zum Rentenbeginn.
Komme ich vor der Rente an das Geld, ohne die Förderung zu verlieren? Für selbst genutztes Wohneigentum ja – über den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag nach § 92a EStG, der nach Angabe des BMF bis zu 100 Prozent des geförderten Vermögens betragen kann. Voraussetzung ist, dass dein Vertrag diese Entnahmemöglichkeit anbietet; zwingender Vertragsbestandteil ist sie künftig nicht mehr. Für alles andere – Auto, Umschuldung, Weltreise – bleibt es bei der schädlichen Verwendung.
Lohnt es sich, auf das staatliche Standarddepot zu warten? Aus heutiger Sicht ist das schwer zu planen. Die erforderliche Verordnung liegt nach Angabe des BMF noch nicht vor, ein Träger ist nicht benannt und ein Starttermin nicht bekannt.
Dein nächster Schritt
Du musst heute nichts entscheiden – es gibt noch nichts zu unterschreiben. Sinnvoll ist jetzt etwas anderes: einmal sortieren, was du schon hast, wie lang deine Restlaufzeit bis zur Rente ist und ob die vier harten Nachteile – Schwankung, volle Besteuerung, Ende mit 85, Rückzahlung bei vorzeitiger Entnahme – in deiner Situation überhaupt greifen. Bei einem 30-Jährigen sehen sie völlig anders aus als bei einer 58-Jährigen.
Wenn du magst, schauen wir gemeinsam drauf – mit klarer Ansage, wenn bei dir gerade etwas anderes wichtiger ist als ein neuer Vorsorgevertrag. Wie andere dieses Gespräch erlebt haben, steht in den Kundenstimmen auf meinem ProvenExpert-Profil.
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Hinweis: Alle genannten Regelungen, Beträge und Fristen geben den Rechtsstand des Altersvorsorgereformgesetzes wieder (Beschluss des Bundestages am 27.03.2026, Produktstart 01.01.2027) und können sich durch nachgelagerte Verordnungen noch ändern; eine Verordnung zum Standarddepot eines öffentlichen Trägers steht noch aus. Quellen: Bundesfinanzministerium, „Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge" (abgerufen am 05.11.2026); Deutscher Bundestag, Textarchiv zum Altersvorsorgereformgesetz (Drucksache 21/4088, Anhörung des Finanzausschusses am 16.03.2026, Änderungen im Finanzausschuss vom 25.03.2026); § 82 Absatz 4 und 5 sowie § 90 Absatz 2 Nummer 2 SGB XII im Wortlaut von gesetze-im-internet.de (abgerufen am 05.11.2026). Der anrechnungsfreie Höchstbetrag von 281,50 Euro bezieht sich auf 2025/26 und wird jährlich angepasst. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung und keine Rechts- oder Steuerberatung; steuerliche Auswirkungen solltest du im Einzelfall prüfen lassen.